Satzung

Satzungsordnung... (gültig ab 1.2.2011)

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a)  Satzungsordnung

 
b)  Beitragsordnung
 
c)  Ehrungsordnung

SATZUNGSRECHT

des Allgemeinen Sportvereins 1888 Eppelheim e.V.

Satzung

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit, Neutralität
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
D. Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Hauptvorstand
§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptvorstands
§ 17 Vorstand gem. § 26 BGB
§ 18 Gesamtvorstand
§ 19 Ehrenrat
§ 20 Ausschüsse
§ 21 Beschlussfassung, Protokollierung
§ 22 Abteilungen
E. Vereinsjugend
§ 23 Vereinsjugend
F. Sonstige Bestimmungen
§ 24 Satzungsänderungen
§ 25 Vereinsordnungen
§ 26 Einkünfte und Ausgaben
§ 27 Vermögen und Haftung
§ 28 Kassenprüfung
G. Schlussbestimmungen
§ 29 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
§ 30 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen


Jugendordnung
§ 1 Präambel
§ 2 Ziele
§ 3 Aufgaben
§ 4 Organe
§ 5 Jugendversammlung, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 6 Jugendausschuss
§ 7 Jugendvorstand
§ 8 Jugendkasse
§ 9 Übergeordnete Regelungen
§ 10 Beschlussfassung, Inkrafttreten der Jugendordnung
§ 11 Gültigkeit dieser Ordnung, Schlussbestimmungen

Beitragsordnung
§ 1 Präambel
§ 2 Finanzmittel
§ 3 Zahlweise, Zahlungsart
§ 4 Mahnwesen
§ 5 Ausnahmeregelung
§ 6 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
§ 7 Gültigkeit dieser Ordnung, Schlussbestimmungen

Ehrungsordnung
§ 1 Ehrenzeichen
§ 2 Ehrenvorsitzender
§ 3 Ehrenmitglieder
§ 4 Vereinsverdienstnadel, Vereins-Ehrenring
§ 5 Ehrennadel
§ 6 Verleihung von Ehrungen
§ 7 Ehrenurkunde
§ 8 Widerruf
§ 9 Gültigkeit dieser Ordnung, Schlussbestimmungen

Satzung

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:  Allgemeiner Sportverein 1888 Eppelheim e. V.

2. Sitz des Vereins ist Eppelheim.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter Reg.Nr. 62 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden.
b) Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
c) Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
d) Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
e) Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen.
f) Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Neutralität

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
6. Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern zugänglich. Satzungen und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund Nord e.V. und in den in Frage kommenden Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften


1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr,
b) Erwachsenen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
c) Ehrenmitgliedern

3. Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt automatisch ein Übergang in die Mitgliedschaft für Erwachsene.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag der Hauptvorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt wurden.
Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins und des Sports in besonderer Weise verdient gemacht haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Hauptvorstand zu richten.
2. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hauptvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Hauptvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Hauptvorstand entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Hauptvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Hauptvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge


1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Beitragsordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr sowie deren Zahlweise wird vom Hauptvorstand mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgehalten.
3. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr sind jeweils im voraus zu entrichten.
4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
5. Der Hauptvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die passive Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins


1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Hauptvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Hauptvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht den Ehrenrat anzurufen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

D. Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane


1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Hauptvorstand,
c) der Vorstand nach § 26 BGB,
d) der Gesamtvorstand,
e) der Ehrenrat.

2. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der hauptvorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt im ersten Vierteljahr nach Schluss des Geschäftsjahres durch den Hauptvorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett) und durch das für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt (amtliches Mitteilungsblatt). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Hauptvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Hauptvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Hauptvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Hauptvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Weitere Einzelheiten können vom Hauptvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Hauptvorstandes.
b) Entlastung des Hauptvorstandes.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Hauptvorstandes.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) Änderung der Satzung.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
h) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Hauptvorstandes fallen.
i) Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins.


§ 15 Hauptvorstand


1. Der Hauptvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) dem Schatzmeister,
d) drei bis fünf Beisitzer,
e) dem Ehrenvorsitzenden,
f) dem Jugendleiter,
g) dem Schriftführer,
h) dem Pressewart.

2. Eine Personalunion bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Der Hauptvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Hauptvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Hauptvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Hauptvorstandes vorzeitig aus, so kann der Hauptvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Hauptvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Hauptvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den beiden Stellvertretern einberufen.
7. Der Hauptvorstand kann sich eine Geschäftsführung bestellen.
8. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptvorstands

1. Der Hauptvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Hauptvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.


§ 17 Vorstand gem. § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
2. Der 1. Vorsitzende hat Alleinvertretungsrecht; die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.

§ 18 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Hauptvorstand
b) den Abteilungsleitern
c) dem 2. Schatzmeister
d) dem 2. Schriftführer
e) dem Vorsitzenden etwaiger Ausschüsse, mit Ausnahme des Wahlausschusses.


§ 19 Ehrenrat

1. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den Ehrenmitgliedern des Vereins auszuwählen. Der Ehrenrat wird auf jeweils 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Ausschüsse

1. Der Hauptvorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung nach Bedarf Ausschüsse einzusetzen.
2. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird vom Hauptvorstand bestimmt.

§ 21 Beschlussfassung, Protokollierung


1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 22 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptvorstandes gegründet oder aufgelöst.
2. Die Abteilung wird durch ihren Abteilungsleiter, den Stellvertreter und weitere Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen alle zwei Jahre nach dem Prinzip der Vorstandswahlen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

E. Vereinsjugend
§ 23 Vereinsjugend
1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf.
2. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

F. Sonstige Bestimmungen
§ 24 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens ein Monat vor der Mitglieder¬versammlung beim 1. Vorsitzenden oder bei einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 25 Vereinsordnungen

1. Der Hauptvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung.

2. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 26 Einkünfte und Ausgaben

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen und evtl. Aufnahmegebühren der Mitglieder,
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen,
c) freiwilligen Spenden,
d) sonstigen Einnahmen.

2. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben,
b) Aufwendungen im Sinne des § 2.

3. Für außergewöhnliche Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Instandhaltung des Vereinsvermögens und zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs notwendig sind.

§ 27 Vermögen und Haftung

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht.
2. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa auftretenden Unfällen oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund und den infrage kommenden Fachverbänden im Rahmen eines Versicherungsvertrags gewährleistet.

§ 28 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Hauptvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Hauptvorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse und Jugendkasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Hauptvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Prüfungsbericht.


G. Schlussbestimmungen
§ 29 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall


1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der
1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eppelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und im Interesse des Sports zu verwenden hat.


§ 30 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Die Änderung dieser Satzung vom 11.03.2005 bezogen auf § 12 Vereinsorgane wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2010 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Eigenhändige Unterschriften:

                        1. _______________________________
                        2. _______________________________
(Ort, Datum) 3. _______________________________


Jugendordnung
§ 1 Präambel


1. Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürf¬nisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung sportart¬übergreifender Jugendarbeit bilden die Jugendlichen des „Allgemeinen Sportvereins 1888 Eppelheim e.V.“ – kurz: ASV – die Vereinsjugend.
2. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder vom vollendeten 7. bis zum voll¬endetem 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit des ASV.

§ 2 Ziele


1. Die Vereinsjugend gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

1. Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

§ 4 Organe

1. Organe der Vereinsjugend sind
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendausschuss
c) der Jugendvorstand

§ 5 Jugendversammlung, Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Die Vereinsjugend wählt in einer Jugendversammlung:
a) den Jugendleiter
b) den stellvertretenden Jugendleiter
c) den Jugendkassenwart

2. Kraft Amtes gehören diesem Organ die jeweiligen Abteilungsjugendleiter an.
3. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des ASV zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
4. Stimmberechtigt in der Jugendversammlung sind alle Mitglieder gem. § 1: ab vollendetem 10. Lebensjahr. Wählbar sind Mitglieder des ASV ab vollendetem 18. Lebensjahr.
5. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss besteht aus
a) Jugendleiter
b) Stellvertreter
c) Jugendkassenwart
d) Jugendleiter der einzelnen Abteilungen

2. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin im Verhinderungsfall sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin vertreten die Vereinsjugend gegenüber den Organen des ASV und gegenüber Dritten. Er/Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptvorstand des ASV.

§ 7 Jugendvorstand


1. Der Jugendvorstand besteht aus
a) Jugendleiter
b) Stellvertreter
c) Jugendkassenwart

2. Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinsjugend. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder Satzung des Vereins nicht anderen Organen des ASV 1888 Eppelheim e.V. vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstands im Amt.

§ 8 Jugendkasse

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 3 verfügt die Vereinsjugend über eigene Finanzmittel. Sie wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit dem vom Verein zur Verfügung gestellten Finanzmitteln sowie zweckbestimmten Zu¬schüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verant¬wortlicher Empfänger der Zuschüsse der jugendpflegerische Maßnahmen.
2. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendversammlung. Dem Hauptvorstand des ASV oder dem/der vom Verein besonders Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechen¬schaftspflichtig. Ihm/Ihr ist jederzeit Einblick in die Kassen- und Nachweis¬führung zu geben.

§ 9 Übergeordnete Regelungen

1. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vereinssatzung. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der Satzung über den Vereinszweck und die Gemeinnützigkeit.
2. In Streitfällen geht die Vereinssatzung der Jugendordnung vor.

§ 10 Beschlussfassung, Inkrafttreten der Jugendordnung

1. Die Jugendordnung wird in einer Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und bedarf ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des ASV mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Dasselbe gilt für Änderungen der Jugendordnung. Die Jugendordnung tritt am Tag nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des ASV in Kraft.

§ 11 Gültigkeit dieser Ordnung, Schlussbestimmungen

Eppelheim, den 4. März 2005.
Beschlossen in der Jugendversammlung des ASV vom 4. März 2005.
Zur Bestätigung in der Mitgliederversammlung am 11. März 2005.
Anmerkung: Der Einfachheit halber ist im gesamten Text der Jugendordnung bei Personen immer die männliche Form gewählt worden. Gemeint ist immer männliche oder weibliche Mitglieder beziehungsweise Personen.


Beitragsordnung
§ 1 Präambel


1. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt die Pflicht der Vereinsmitglieder zur Entrichtung barer Leistungen (Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen) an den Verein.

§ 2 Finanzmittel

1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Sammlungen und Spenden aufgebracht.
2. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Mitglieder¬versammlung beschließen, dass die Mitglieder zu Umlagen herangezogen werden. Die Höhe der Umlagen darf den Jahresbeitrag eines Mitglieds nicht überschreiten.
4. Die Pflicht zur Leistung von Umlagen kann im Geschäftsjahr nur einmal auferlegt werden.
5. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung mit Ausnahme zur Zahlung von Umlagen befreit.

§ 3 Zahlweise, Zahlungsart

1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, auch wenn er in halbjährlichen Teilbeträgen erhoben wird.
2. Bargeldlose Zahlung wird empfohlen.
3. Für Mitglieder, die während des Geschäftsjahres dem Verein beitreten, ermäßigt sich der Beitrag entsprechend und ist auf volle Kalendermonate aufzurunden.

§ 4 Mahnwesen

1. Wird die mit Bankeinzug eingezogene Forderung des Vereins von der Bank des Mitgliedes nicht eingelöst oder retourniert oder die Forderung sonst wie nicht fristgerecht beglichen (Rechnungszahler), wird das Mitglied von der Geschäfts¬stelle schriftlich angemahnt. Die dadurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 5 Ausnahmeregelung

1. Der Hauptvorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag Zahlungsaufschub oder Erlass aus Billigkeitsgründen zu gewähren.

§ 6 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge

1. Ab dem 1. Januar 2010 werden Aufnahmegebühren in Höhe von 10,00 EUR erhoben.
2. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind Bringschulden und jeweils im voraus zu entrichten.
3. Es ist gestattet, die Mitgliedsbeiträge in zwei gleichen Teilbeträgen zu zahlen, wobei je eine Hälfte des Mitgliedsbeitrages am 15. Februar und 15. August zur Zahlung für das laufende Halbjahr fällig ist.
4. Mitgliedsbeiträge
Stand  20.November 2009 (gültig ab 1. Jan. 2010)
                                                          Jahresbeitrag          halbjährlich
                                                                 Euro                      Euro
a) Kinder / Jugendliche                                 42,-                         21,-
b) Schüler über 18 bis 21 Jahre                     60,-                         30,-
c) Studenten bis 27 Jahre                              60,-                         30,-
d) Erwachsene                                                72,-                         36,-
e) Rentner                                                       40,-                         20,-
f) Familienbeitrag  (Eheleute
    bzw. Partner mit Kindern bis 18 Jahre)     120,-                         60,-
g) Zuschlag für aktive Judo-Mitglieder:
zum jeweiligen Mitgliedsbeitrag                     30,-                         15,-

zum Familienbeitrag (Eheleute bzw.
Partner mit Kindern bis 18 Jahre)                   40,-                         20,-



5. Bankverbindungen:
a) Sparkasse Heidelberg                 Kto.-Nr 15 027 78    BLZ 672 500 20
b) Heidelberger Volksbank eG         Kto.-Nr 85 900 01    BLZ 672 900 00
c) Volksbank Kurpfalz H+G BANK eG Kto.-Nr 42 066 400 BLZ 672 901 00

6. Kinder innerhalb des Familienbeitrags wechseln bei Vollendung des
18. Lebensjahres im Folgejahr in den Einzelbeitrag für Erwachsene.
7. Der ermäßigte Beitrag für Schüler und Studenten kann nur auf Nachweis in Anspruch ge¬nommen werden, wenn vor der jeweiligen Fälligkeit des Beitrags ein Antrag auf Beitragsermäßigung gestellt wird.

§ 7 Gültigkeit dieser Ordnung, Schlussbestimmungen

1. Die Änderung dieser Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2009 beschlossen.
2. Die Ordnung tritt am 1.1.2010 in Kraft.
3. Die bisherige Beitragsordnung tritt am 1.1.2010 außer Kraft.
Eigenhändige Unterschriften:

1. _______________________________
2. _______________________________
_____________________________
(Ort, Datum) 3. _______________________________


Ehrungsordnung
§ 1 Ehrenzeichen


1. In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Verein Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen, sowie die Verdienstnadeln in Bronze, Silber und Gold und den Ehrenring sowie außerdem Ehrennadeln in Silber und Gold verleihen.

§ 2 Ehrenvorsitzender


1. Zu Ehrenvorsitzenden können frühere erste Vorstandsvorsitzende des Vereins ernannt werden, die das Amt mindestens acht Jahre und besonders verdienstvoll geführt haben. Es darf immer nur ein Ehrenvorsitzender vorhanden sein.

§ 3 Ehrenmitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 Vereinsverdienstnadel, Vereins-Ehrenring

1. Die Vereinsverdienstnadel in Bronze, Silber und Gold sowie der Vereins-Ehrenring werden bei besonderen Verdiensten in der Vereinsarbeit in Stufen verliehen.
Im einzelnen gilt:
a) Für die Vereinsverdienstnadel in Bronze eine mindestens 4-jährige, verantwortungsvolle und erfolgreiche Tätigkeit in der Leitung des Vereins bzw. deren Abteilungen oder besondere Leistungen auf sportlichem Gebiet.
b) Für die Verdienstnadel in Silber eine mindestens 8-jährige, verantwortungsvolle und erfolgreiche Tätigkeit in der Leitung des Vereins bzw. deren Abteilungen oder mehrfache, besondere Leistungen auf sportlichem Gebiet.
c) Für die Vereinsverdienstnadel in Gold eine mindestens 12-jährige, verantwortungsvolle und erfolgreiche Tätigkeit in der Leitung des Vereins oder deren Abteilungen oder ganz außergewöhnliche Leistungen auf sportlichem Gebiet.
d) Den Vereins-Ehrenring sollen Mitglieder erhalten, die etwa 20 Jahre lang an verantwortungsvoller Stelle und in entsprechender Funktion für den Verein bzw. deren Abteilungen gestanden haben oder mehrfach ganz außergewöhnliche sportliche Leistungen vollbracht haben.

§ 5 Ehrennadel

1. Außerdem werden verliehen:
a) für ununterbrochene, 25-jährige Mitgliedschaft im Verein die silberne Ehrennadel,
b) für ununterbrochene, 40-jährige Mitgliedschaft im Verein die goldene Ehrennadel.

2. Die Mitgliedschaft rechnet hierfür ab Vereinseintritt, frühestens mit der Vollendung des 7. Lebensjahres.

§ 6 Verleihung von Ehrungen

1. Zuständig zur Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet auf Vorschlag des Hauptvorstandes hierüber durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Anträge auf die vorgenannten Ehrungen sind von der Hauptvorstandschaft oder den Abteilungen zu stellen.
3. Die Ehrenzeichen werden von der Hauptvorstandschaft verliehen. Die Auszeichnung ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 7 Ehrenurkunde

1. Über jede Ehrung wird eine Ehrenurkunde ausgestellt.

§ 8 Widerruf

1. Vereinsauszeichnungen aller Art können wegen eines Vergehens, das bei einem Vereinsmitglied den Ausschluss zur Folge haben würde, mit drei Viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte eines Ausgezeichneten gilt die erfolgte Ehrung ohne weiteres als widerrufen.
2. Ehrenzeichen und die Urkunden sind nach erfolgtem Entzug bzw. bei Widerruf zurückzugeben.


§ 9 Gültigkeit dieser Ordnung, Schlussbestimmungen

1. Diese Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.03.2005 beschlossen.
2. Die Ordnung tritt am 1.1.2006 in Kraft.
3. Die bisherige Ehrenordnung tritt am 1.1.2006 außer Kraft.
Eigenhändige Unterschriften:

1. _______________________________
2. _______________________________
_______________________________
(Ort, Datum) 3. _______________________________

 
Die Satzung des Allgemeinen Sportvereins 1888 Eppelheim ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg unter VR 62 und wurde letztmals am 1.2.2011 mit der Eintragung Nr. 15 ( Änderung §12 und § 30) aktualisiert :
          

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